Allgemeines:
Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für die Ausführung von Maler- und Lackiererarbeiten gelten ausschließlich die DIN 1961 (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB, Teil B]) in der bei der Angebotsabgabe gültigen Fassung mit den nachstehenden Ergänzungen. Die DIN-Normen und die VOB können von uns zur Einsicht zu Verfügung gestellt werden.
1. Leistungsumfang:
Dem Angebot liegen, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart, nur überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlichen ausgeführten Leistungen berechnet. Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach den für Maler- und Lackiererarbeiten einschlägigen Allgemeinen Technischen Vorschriften; wie z. B. DIN 18363 (Anstricharbeiten), DIN 18366 (Tapezierarbeiten), DIN 18350 (Putz- und Stuckarbeiten), DIN 18365 (Bodenbelagsarbeiten), DIN 18364 (Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten).
2. Urheberrecht an Leistungsbeschreibungen:
Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmaßberechnungen, Farbgestaltungen und ähnliches, die von uns erstellt und dem Angebot beigefügt sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder die sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.
3. Änderung des Angebotspreises:
Tritt nach der Abgabe des Angebots eine Veränderung der Preisermittlungsgrundlage, z. B. durch Lohn- und Gehaltserhöhungen, durch Erhöhung tariflicher oder gesetzlicher Sozialaufwendungen, durch allgemeine Materialpreissteigerungen oder die Erhöhung gesetzlicher Abgaben und Steuern (z. B. Mehrwertsteuer) ein, so ändern sich die Angebotspreise für den Teil der Leistung, der vereinbarungsgemäß erst vier Monate nach Vertragsabschluß ausgeführt wird. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung.
4. Zahlung:
Gemäß DIN 1961 (VOB, Teil B) sind uns Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Zeitabständen in Höhe des Wertes der nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu gewähren. Unsere Schlussrechnung ist alsbald nach Zugang zu prüfen. Die Schlusszahlung ist unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Zugang, zu leisten. Skontoabzüge sind nicht zulässig. Wechsel werden nicht angenommen.
5. Eigentumsvorbehalt
Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen auch Lieferungen erbringen, behalten wir uns hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistung vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen(z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe unserer Forderung an uns ab.
6. Haftung:
Werden von uns erbrachte Leistungen vor der Abnahme durch den Auftraggeber oder durch Dritte beschädigt oder zerstört, so entfällt der Zahlungsanspruch nicht. Für notwendige Ausbesserungsarbeiten ist ggf. eine zusätzliche Preisvereinbarung zu treffen.
7.Abnahme:
Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber Innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt; wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung
8. Gewährleistung:
Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Die Verjährungsfrist für alle Mängelbeseitungsansprüche gemäß DIN 1961 beträgt bei Maler- und Lackiererarbeiten in Neubauten und bei vollständigen Renovierungen 4 Jahre, bei Überholungsarbeiten (Teilrenovierungsarbeiten) 2 Jahre.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für beide Teile der Sitz der Firma Volkmar Kibbat, Malermeister.
10. Zusätzliche Vereinbarungen:
Vereinbarungen, die vom Inhalt der DIN 1961 (VOB, Teil B) und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und gegenseitigen schriftlichen Bestätigung. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
11. Witterung:
Müssen die Arbeiten witterungsbedingt unterbrochen werden, erfolgt die Wiederaufnahme binnen einer Woche nach Beendigung des Wetterhindernisses.
12. Termine:
Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Solche Termine sind für uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen, soweit der Verzug von uns nicht zu vertreten ist. Werden wir an der Einhaltung schriftlich zugesicherter Termine durch Verzögerung der Vorleistung anderer verhindert, sind uns erforderliche Überstunden- und Feiertagszuschläge auf Nachweis zu erstatten, soweit vom Auftraggeber auf Einhaltung dieser Termine bestanden wird.
Stand: 01.01.2003